ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (STAND: 07.2024)

 

  1. Allgemeine Regelungen
  2. Ergänzende Bedingungen für valantic Standard Software (Abonnements)

  3. Ergänzende Bedingungen für den Lizenzkauf von valantic Softwareprodukten 

  4. Ergänzende Bestimmungen für agile Softwareentwicklung und Programmierung 

  5. Wartung und Support für valantic Softwareprodukten

A - Allgemeine Regelungen 

1        Allgemeines, Geltungsbereich

1.1    Sämtliche Lieferungen und Leistungen der valantic GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG („valantic Group“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts. 

1.2   Im Sinne dieser AGB gelten die folgenden Begriffsbestimmungen  :

  • „valantic“ ist dasjenige Unternehmen der valantic Group, das im konkreten Einzelfall die Leistung anbietet und Vertragspartner wird; 
  • „Kunde“ sind Unternehmer, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit valantic in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  • „Parteien“ oder „Vertragsparteien“ sind der Kunde und valantic gemeinsam;
  • „Leistungsgegenstand“ oder „Leistung“ ist jede dienstvertragliche oder werkvertragliche Leistung, die valantic übernimmt;
  • „Subunternehmer“ ist ein Unternehmer, der von valantic damit betraut wird, einen Teil der Leistungserbringung auf dessen Rechnung auszuführen.
  • „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit von valantic im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung geschaffene Ergebnisse, insbesondere Dokumentationen, Unterlagen, Modelle, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe, Konzepte, Methoden, elektronische Dateien sowie Programme, unabhängig von der Entwicklungsstufe und unabhängig davon, ob verkörpert (z.B. Dokumente, Gegenstände, Datenträger, Modelle, Zeichnungen) oder nicht verkörpert oder ob an diesen Ergebnissen Schutzrechte bestehen oder nicht. Keine Arbeitsergebnisse sind (i) valantic IP Produkte sowie (ii) ausschließlich durch Anwendungen der Künstlichen Intelligenz (KI) erzeugten Ergebnisse, an welche valantic keine Schutzrechte zustehen, so dass dem Kunden hieran keine Nutzungsrechte eingeräumt werden.
  • „valantic IP Produkte“ sind (i) verwandtes eigenes Wissen von valantic Mitarbeitern oder Subunternehmern sowie von valantic genutzte Werkzeuge, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen geeignet sind und nicht speziell für den Kunden erstellt werden, insbesondere von valantic oder Subunternehmern erstellte Berichte, Konzepte, Modelle, Methoden, Verfahren, Hilfsprogramme, Schnittstellen, Softwareelemente, Programmmodule, Programmbausteine wie Libraries, vorbestehende Materialien oder Standardprodukte, (ii) sowie auch im Rahmen eines Vertrages mit dem Kunden erstellten Modifikationen oder Ergänzungen hierzu, die zur Vertragserfüllung verwendet werden. 
  • „Schutzrechte“ sind sämtliche in amtlichen Registern eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Anmeldungen dieser Rechte in amtlichen Registern (insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Domainnamen, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Knowhow).

1.3    Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn valantic in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen valantic und dem Kunden, auch wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4    Alle Angebote von valantic sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche Angebote gekennzeichnet. 
1.5    Der Vertrag kommt entweder mit der vorbehaltslosen Annahme eines gültigen verbindlichen Angebots von valantic durch den Kunden oder durch Unterzeichnung einer beidseitigen Vereinbarung zustande („Vertrag“).  Abweichungen von den vorliegenden AGB sind in einzelnen Verträgen möglich, sofern diese schriftlich erfolgen. Im Falle eines Konflikts zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Reihenfolge: 

a) der Vertragstext des valantic Angebots oder der beidseitigen Vereinbarung
b) diese valantic AGB.


2        Leistungserbringung, Leistungsort

2.1        valantic erbringt für den Kunden Leistungen ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis. Soweit nicht ausdrücklich anders im Vertrag schriftlich vereinbart, ist die Erstellung eines Werkes oder die Leistung eines bestimmten Erfolges durch valantic nicht vereinbart.
2.2        Für die gemeinsame Abstimmung zur laufenden Leistungserbringung kann valantic bei Bedarf ein Kommunikationstool zur Verfügung stellen, welches in diesem Fall vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen ist. Anfragen werden abhängig vom Eingang und der Priorität der Eingänge bearbeitet. 
2.3    Der Leistungsort ist grundsätzlich der Sitz von valantic. Vereinbaren die Parteien einen spezifischen Leistungsort, so hat der Kunde zusätzliche Reise- und Fahrtkosten zu zahlen.
2.4    valantic bzw. seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen unterliegen bei der Leistungserbringung keinen arbeitsrechtlichen Weisungen durch den Kunden. Nicht als arbeitsrechtliche Weisungen im vorstehenden Sinne gelten leistungsbezogene Anweisungen, die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung und Konkretisierung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen erforderlich sind. 
2.5        Der Kunde stimmt zu und erkennt an, dass die durch valantic zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen nicht in den Betrieb des Auftragsgebers einzugliedernde oder eingegliederte Personen sind. valantic steht dafür ein, dass die eingesetzten Erfüllungshilfen die für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderliche Qualifikation haben. valantic stellt selbst die zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen benötigte Infrastruktur (Hardware, Software, Telefon etc.) zur Verfügung. 
2.6    valantic ist in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Drittanbietern einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann.  
2.7        valantic kann sich fachlich geeigneter Dritter (inklusive Tochter- und Schwestergesellschaften von valantic sowie Freelancer) zur Vertragserfüllung bedienen. valantic steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein. 
2.8    valantic übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht. 

3    Projektmanagement, Ansprechpartner

3.1    Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter bzw. Ansprechpartner und einen Stellvertreter benennen, die für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen und allen Absprachen jeglicher Art betreffend das Projekt ausschließlich zuständig sind. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.
3.2    Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Projektleiter bzw. Ansprechpartner und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die beiden Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.


4        Vergütung

4.1    Sämtliche Preisangaben und -vereinbarungen verstehen sich in Euro und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 
4.2    Für die Leistungen von valantic wird die im Vertrag genannte Vergütung fällig. Sofern keine Vergütung vereinbart ist,  gelten die anwendbaren Preise von valantic zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Beratungs- Mann- oder Personentag umfasst acht Stunden. Die aufgewendeten Zeiten werden durch valantic dokumentiert, bzw. erfasst. 
4.3        Für Leistungen, die valantic nicht am Geschäftssitz erbringt, trägt der Kunde angemessene Kosten für Reisezeiten, Reisekosten (PKW, Bahn, Flugzeug), Spesen und Übernachtungen. valantic wird diese dem Kunden in Rechnung stellen. 
4.4        Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der valantic werden wie Arbeitszeiten vergütet. Auslagen und besondere Kosten, die valantic auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. 
4.5        Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, wird für die von valantic erbrachten administrativen Leistungen während der Durchführung des Projekts und der Projektdienstleistungen (z.B. Cybersicherheit, Datenschutz, ESG, Klimaschutzinitiativen, Backoffice-Support) eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 7,6 % des Rechnungsbetrags abgerechnet. 
4.6        valantic ist berechtigt, Preise alle zwölf (12) Monate gemäß dem Index 62361-0016 WZ2008-62 des Statistischen Bundesamtes bzw. den von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gemäß der folgenden Formel anzupassen (Neuer Index / alter Index × 100 – 100 = prozentuale Indexänderung). Es gelten die zuletzt veröffentlichten Indexe zum Zeitpunkt (i) des Vertragsschlusses bzw. der letzten Preisanpassung und (ii) der aktuellen Preisanpassung. valantic kann zweimal im Jahr bei Veränderungen in den Beschaffungskosten (Miet- und Energiekosten, weitere Lohnkosten, Lieferantenkosten, Kosten wegen gesetzgeberischer/steuerlicher Maßnahmen) die Preise weiter anpassen und informiert den Kunden darüber zwei Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Preise. Im Falle einer jährlichen Erhöhung von mehr als fünf Prozent, hat der Kunde ein Kündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum Inkrafttreten der aktualisierten Preise. Bei einer Reduzierung dieser Kosten zugunsten von valantic kann der Kunde ebenfalls erstmals nach sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags und maximal zweimal im Jahr eine Herabsetzung der Preise verlangen. 
4.7        Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, erfolgen Abrechnungen monatlich jeweils zum Monatsende an die vorab kommunizierte E-Mailadresse des Kunden. 
4.8        Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Mit Ablauf des 30. Tages nach Erstellung der Rechnung tritt Verzug ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
4.9        Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Weitere Ansprüche von valantic aus Verzug bleiben unberührt. valantic ist im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, sowohl aus dem gleichen Vertragsverhältnis als auch aus etwaigen weiteren Vertragsverhältnissen ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf für den Kunden zu erbringende Leistungen geltend zu machen.
4.10    Ist ein Höchstpreis vereinbart, beinhaltet dieser alle für die vereinbarten Leistung anfallenden Aufwände von valantic, exklusive Change Requests, Reisekosten, Auslagen, Preisanpassungen gemäß Indexierung oder Veränderungen der Beschaffungskosten, Servicegebühr für administrative Leistungen, Zusatzleistungen sowie notwendiger Leistungen des Kunden oder Dritter.

 
5        Kooperation, Pflichten des Kunden 

5.1    Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vertragserfüllung durch valantic wesentlich von der effizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit der Parteien in jeder Phase der Leistungserbringung oder des Projekts abhängt. Wesentliche Faktoren hierfür liegen in der personellen, organisatorischen und fachlichen Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist daher verpflichtet, in dem in diesem Abschnitt und im Vertrag definierten Umfang bei der Durchführung der Leistungen oder des Projektes mitzuwirken.
5.2    Der Kunde ist dafür verantwortlich, die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu dokumentieren und die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen.
5.3        Der Kunde wird, sofern die Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden, valantic die erforderliche Büroinfrastruktur und Räumlichkeiten, wie auch den notwendigen Zugang zu den IT-Einrichtungen inkl. IT-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet die zur Erbringung der Dienstleistung notwendige Software, Systemkapazität, Internet-Zugang, Netzwerkanschlüsse usw. Die Bereitstellung erfolgt im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen. Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden valantic rechtzeitig mitgeteilt.
5.4    Der Kunde wird, sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen (insbesondere Remote-Zugriffe und Zugriff zur notwendigen Software).
5.5        Fordert der Kunde die Erbringung von Leistungen und Dokumentationen auf der Basis von ihm vorgegebener Standards, Normen oder Richtlinien, so muss der Kunde valantic diese rechtzeitig vor Projektbeginn zugänglich machen, so dass valantic prüfen kann, ob diese eingesetzt werden können. Diese Standards, Normen oder Richtlinien werden dann im Vertrag fixiert. 
5.6        Für die Zusammenarbeit im Rahmen der Leistungserbringung wird fachlich geeignetes Personal vom Kunden im erforderlichen Umfang bereitgestellt und von anderen Tätigkeiten freigestellt.
5.7        Der Kunde wird zum Schutz vor Datenverlust nach gegenwärtigem Stand der Technik regelmäßige und gefahrenentsprechende Sicherungskopien fertigen.
5.8        Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig und entstehen dadurch Qualitätseinbußen, Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann valantic entsprechende Änderungen des Vertrages verlangen. Der Kunde akzeptiert solche Qualitätseinbußen, Terminverzögerungen und/oder Aufwandserhöhungen, sofern valantic den Kunden davor in Textform darauf hingewiesen hat und ihm eine angemessene Frist gesetzt hat, und diese Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
5.9        Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor. Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
5.10    valantic ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.


6    Termine

6.1        Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von valantic ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet und zugesagt werden. Änderungen der vereinbarten Termine bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zusage von valantic.
6.2    valantic ist verpflichtet, den Kunden schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für valantic erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können. Ist die Nichteinhaltung eines Termins auf Hindernisse zurückzuführen, die valantic nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, so verschieben sich die definierten Termine nach Absprache mit dem Kunden entsprechend. valantic ist jederzeit zur Teilleistung berechtigt, soweit eine solche den berechtigten Interessen des Kunden nicht evident zuwiderläuft. 
6.3    Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat valantic nicht zu vertreten und berechtigen valantic, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. 


7    Vertragsdauer, Kündigung

7.1    Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, gilt folgendes: 
(a)    Falls der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft, kann er von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden;
(b)    Falls der Vertrag bei Dauerschuldverhältnissen eine feste Laufzeit hat, verlängert sich der Vertrag um dieselbe Laufzeit, sofern der Vertrag nicht von einer der beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zur Ende der aktuellen Laufzeit gekündigt wird; 
(c)    Falls der Vertrag befristet ist, ist eine frühere Kündigung ausgeschlossen und der Vertrag endet mit der Erreichung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es eine Kündigung bedarf. 
7.2    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
7.3    Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 
7.4    Im Falle einer Kündigung erhält valantic die anteilige Vergütung für die bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen.


8    Haftung 

8.1    valantic haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
8.2    valantic haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von valantic auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3    Die Haftung von valantic für Schäden, welche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist insgesamt auf die unter dem Vertrag vom Kunden gezahlten Gebühren beschränkt.
8.4    Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die valantic eine Garantie übernommen hat. 
8.5    Das Risiko der Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Kunde stellt valantic von Ansprüchen Dritter frei, wenn valantic auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl valantic dem Kunden mögliche Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Leistungen mitgeteilt hat.
8.6    Im Falle der Inanspruchnahme des Kunden durch Dritte aufgrund der Nutzung der vertraglichen Leistungen durch den Kunden hat der Kunde dies valantic nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. valantic verpflichtet sich, den Kunden auf erstes Ersuchen hin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Kunden alle entsprechenden Kosten zu ersetzen. Der Kunde verpflichtet sich ohne Zustimmung von valantic keine Ansprüche des Dritten anzuerkennen und die Verhandlungs- und Prozessführung valantic komplett zu überlassen. valantic verpflichtet sich, allfällige Schutzrechtsverletzungen auf seine Kosten beseitigen. valantic hat in diesem Fall das Recht, nach eigener Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunde vertragsgemäß genutzt werden können.
8.7    Die Haftung von valantic ist ausgeschlossen, sofern und soweit Schäden verursacht wurden durch: a) vom Kunden in die Arbeitsergebnisse eingebrachte Bestandteile, oder ; b) von Kunden bereitgestellte Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen, die valantic  bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse beachten musste, oder ; c) eine Veränderung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden ohne Zustimmung von valantic oder Nutzung durch den Kunden unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen, oder ; d) Kombination oder Einsatz der Arbeitsergebnisse mit anderen, nicht von valantic als System gelieferten Teilen,  Produkten, Daten, Einrichtungen oder Geschäftsmethoden. 
8.8    In keinem Fall haftet valantic wegen der in den Leistungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. valantic haftet auch nicht für die patent- , urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen oder Entwürfe.
8.9    Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet valantic insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
8.10    Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von valantic.


9    Höhere Gewalt, Verzögerungen 

9.1    valantic ist von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. 
9.2    Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Aussperrungen Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, Pandemien, behördliche Anordnungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von valantic nicht zu vertretende Umstände wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder allgemeine Störungen der Telekommunikation und die Zerstörung datenführender Leitungen oder Infrastruktur. Hackerangriffe und ähnliche Ereignisse gelten dann als höhere Gewalt, wenn sie auch durch den Einsatz von angemessenen Schutzmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik nicht vermeidbar waren. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen. 
9.3    Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat valantic nicht zu vertreten und berechtigen valantic, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. 


10        Nutzungsrechte

10.1    Das umfassende geistige Eigentum mit allen Befugnissen, insbesondere die Befugnis Schutzrechte anzumelden, einzutragen und/oder gelten zu lassen, an allen von valantic erstellten Arbeitsergebnissen steht ausschließlich valantic zu. An allen von valantic im Zusammenhang mit dem Vertrag erstellten Arbeitsergebnissen erwirbt der Kunde ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches und unkündbares, sich auf alle im Rahmen der Nutzung für eigene, interne Geschäftszwecke bekannten und unbekannten Nutzungsarten erstreckendes nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dies umfasst das Recht, im Rahmen der Nutzung für eigene, interne Geschäftszwecke (i) Änderungen und Bearbeitungen sowie andere Umgestaltungen vorzunehmen, (ii) die Arbeitsergebnisse im Original oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen oder auf verbundene Unternehmen zu übertragen. Eine Übertragung auf externe Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von valantic gestattet. 
10.2    Soweit valantic dem Kunden abweichend von Ziffer 10.1 ausdrücklich schriftlich im Vertrag ein ausschließliches Nutzungsrecht an den von valantic erstellten erzielten Arbeitsergebnissen gewährt, ist dieses ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches und unkündbares, sich auf alle im Rahmen der Nutzung für eigene, interne Geschäftszwecke bekannten und unbekannten Nutzungsarten erstreckendes Nutzungsrecht. Dies umfasst das Recht, im Rahmen der Nutzung für eigene, interne Geschäftszwecke (i) Änderungen und Bearbeitungen sowie andere Umgestaltungen vorzunehmen, (ii) die Arbeitsergebnisse im Original oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen oder auf verbundene Unternehmen zu übertragen. Eine Übertragung auf externe Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von valantic gestattet. 
10.3    valantic räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den valantic IP Produkten ein.
10.4    Jegliche Unterlagen und Daten, die der Kunde valantic bzw. seinen Mitarbeitern im Rahmen des Vertrags zur Verfügung stellt, bleiben ausschließlich Eigentum des Kunden. Der Kunde räumt valantic ein einfaches, umfassendes, unentgeltliches Nutzungsrecht an diesen Unterlagen und Daten, soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
10.5    Bis zur vollständigen Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung erfolgt die Einräumung der Nutzungsrechte nur widerruflich. valantic kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen. Die Nutzungsrechte sind mit der Zahlung der in dem Vertrag vereinbarten Vergütung gewährt und abgegolten.
10.6    Der Kunde kann valantic, soweit in dem Vertrag vorgesehen und er hierzu berechtigt ist, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen, zur Verfügung stellen. Der Kunde wird alle notwendigen Informationen so bereitstellen, dass Schutzrechtsverletzungen nicht eintreten. Sollten aus einem solchen Zusammenhang Ansprüche Dritter gegenüber valantic erhoben werden, so wird der Kunde valantic von diesen freistellen, bzw. bereits eingetretenen Schaden ersetzen. Dies umfasst auch notwendige Anwalts- und Gerichtskosten. valantic verpflichtet sich, gegenüber Dritten ohne Zustimmung des Kunden keine Ansprüche anzuerkennen.
10.7    Nutzungsrechte für verwendete proprietäre Standardsoftware oder Open-Source-Software von Dritten sind in den von valantic eingeräumten Nutzungsrechten nicht umfasst. Für diese gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters. 
10.8    Sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, werden der Quellcode und offene Dateien dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.


11        Werkvertragliche Leistungen

11.1    Leistungsänderungen (Change Requests)
Sind ausnahmsweise werkvertragliche Leistungen im Vertrag ausdrücklich vereinbart, können die Parteien während der Vertragslaufzeit jederzeit schriftlich Änderungen an den vereinbarten Leistungen oder Terminen beantragen. Änderungsanfragen müssen eine ausreichende Beschreibung der gewünschten Änderung enthalten.
11.1.1        Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Kunden wird valantic dem Kunden innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, ob die Änderung für valantic zumutbar und durchführbar ist und welche vertraglichen Auswirkungen sie insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung hat. Der Kunde hat valantic sodann binnen fünf Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen, ob er den Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Bei Annahme durch den Kunden werden die Parteien diese unverzüglich schriftliche dokumentieren. Wenn die Prüfung des Änderungsvorschlags einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die valantic diesen separat in Rechnung stellen.
11.1.2    Im Falle eines Änderungsvorschlages durch valantic wird der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Die Parteien werden sich bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. 
11.1.3    Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Kunde bis zu einer Einigung die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Leistungen verlangen. Leistungsfristen und Zeitpläne verlängern sich entsprechend.
11.1.4    Ist der Änderungsvorschlag technisch nicht umsetzbar, lehnt der Kunde das Angebot von valantic ab oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen vereinbarten Leistungsumfang. 
11.1.5    Nicht als Change Requests gelten Änderungswünsche, die sich auf schon erbrachte Leistungen beziehen. Solche Änderungen werden als neue Projekte vertraglich vereinbart und durchgeführt. 
11.1.6        valantic ist berechtigt, ohne zusätzliche Berechnung technische Weiterentwicklungen zu berücksichtigen sowie die Systemkonfiguration zu ändern, wenn dies der Vereinfachung oder Verbesserung dient oder zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist und dadurch keine Beeinträchtigung des vertraglich vereinbarten Funktionsumfangs verursacht wird.
11.2    Abnahme
11.2.1        Sind ausnahmsweise werkvertragliche Leistungen im Vertrag ausdrücklich vereinbart, kann valantic bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Kunden verlangen. Berücksichtigt der Vertrag die Erstellung von Konzepten, insbesondere für die Anpassung von Standardsoftware, so kann valantic für die Konzepte eine getrennte Abnahme verlangen.
11.2.2        Hat ein Vertrag über werkvertragliche Leistungen mehrere, vom Kunden voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen. Werden in einem Vertrag über werkvertragliche Leistungen Teilwerke definiert, so kann valantic Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilwerk geprüft. Sofern nichts Abweichendes vereinbart, erfolgt mit der letzten Teilabnahme gleichzeitig die Gesamtabnahme.
11.2.3    valantic teilt dem Kunden die Abnahmefähigkeit der abzunehmenden (Teil-)Werke schriftlich mit. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bereitstellung zur Abnahme prüft der Kunde ob die Leistungen die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen und erklärt die Abnahme schriftlich oder teilt eventuell festgestellte Fehler mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik schriftlich mit. Wenn der Kunde in dieser Frist nicht (i) wegen bestehender erheblicher Mängel die Abnahme schriftlich verweigert oder (ii) die Leistung ohne Rüge nutzt bzw. die Entwicklungsergebnisse produktiv setzt (Go-Live) auch wenn bekannte oder erkennbare wesentliche Mängel noch nicht behoben sind oder (iii) die abnahmebereiten Leistungen vorbehaltlos vergütet, gilt die Leistung als abgenommen. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-)Leistungen durch Kunde gilt als Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung. Der Kunde ist verpflichtet, den Beginn der produktiven Nutzung schriftlich mitzuteilen. 
11.2.4    Die endgültige Zuordnung von Fehlern und Mängel in eine Fehlerklasse erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. Die Mängel werden wie folgt klassifiziert:
(a)    Erhebliche Mängel – Der Fehler wirkt sich durch den Ausfall der durch valantic unter dem Vertrag erbrachten Leistungen aus. Die zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert. Eine Fehlerumgehung (Workaround) ist nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich oder ist nicht zumutbar.
(b)    Unerhebliche Mängel – Alle sonstigen Fehler oder Mängel.
11.2.5    valantic beginnt bei Vorliegen eines erheblichen Mangels unverzüglich mit der Beseitigung der Fehler und wird diese in einer der Schwere des jeweiligen Mangels angemessenen Frist beseitigen. Nach Mitteilung der Fehlerbeseitigung prüft der Kunde das Ergebnis binnen 10 Arbeitstagen gemäß Ziffer 9.3. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme und werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
11.2.6    Aufgrund von Fehlern in Geräten, Programmen anderer Hersteller sowie Prozessabläufen, die nicht Gegenstand der Leistung sind und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch valantic zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden. Stellt sich heraus, dass vom Kunde gerügte Mängel keine von valantic zu vertretenden Mängel sind, trägt der Kunde jenen Aufwand von valantic, der durch die Analyse der behaupteten Mängel entstanden ist.
11.2.7        Die Gefahr geht unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung der schriftlichen Abnahme mit der Lieferung des Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch für alle Teillieferungen, sofern diese vor der Werksgesamtfertigstellung an den Kunden ausgeliefert werden. 
11.3    Gewährleistung
Sind ausnahmsweise werkvertragliche Leistungen im Vertrag ausdrücklich vereinbart, richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen:
11.3.1    valantic steht dafür ein, dass die Leistungsergebnisse die vertraglichen Anforderungen im Wesentlichen erfüllen. 
11.3.2    valantic wird Mängel der vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb angemessener Frist beseitigen. Fehler sind vom Kunden mit genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik schriftlich zu melden. Innerhalb dieser Frist wird valantic Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten.
11.3.3    Liegt ein Mangel vor, kann valantic dem Kunden, soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen. Dies kann die angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels entsprechend verlängern.
11.3.4    Schlägt die Nachbesserung mindestens zwei Mal fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. 
11.3.5    valantic übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
11.3.6    Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel schriftlich valantic gegenüber angezeigt wurden und reproduzierbar unverzüglich nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet und nachvollzogen werden können.
11.3.7    Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von valantic Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden. 
11.3.8        Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.


12    Abwerbeverbot

12.1    Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von valantic, die beauftragt sind oder waren, für den Kunden Dienstleistungen zu erbringen, abzuwerben oder Vereinbarungen einzugehen, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr valantic zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Kunden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine angemessene, von valantic der Höhe nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.  


13    Referenznennung

13.1    Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, von den Unternehmen der valantic Group als Referenz mit Firmennamen, Firmenlogo und Projekteckdaten im Rahmen von Case studies auf deren Webseiten sowie in Firmenpräsentationen, die der Neukundengenerierung dienen, genannt zu werden. Kommuniziert werden hierbei Eckdaten über das erfolgreich abgeschlossene Projekt, wie Zielsetzungen, Highlights und Resultate. Der Kunde stimmt der Veröffentlichung dieser Angaben einschließlich Firmenname und Firmenlogo über die valantic Social Media Kanäle, den valantic Newsletter, valantic E-Mail Marketing Aktionen sowie Beiträgen im valantic Blog zu. 
13.2    Weitergehende Veröffentlichungen mit ausführlichen Projektbeschreibungen, wie z.B. E-Books, Whitepaper, Webinare, Presseerklärungen oder Fachartikel, in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Zustimmung der bezuggenommenen Partei schriftlich zulässig.


14    Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz

14.1    Unter „vertraulichen Informationen“ werden solche Informationen verstanden, die im Eigentum oder Besitz einer Partei stehen, vertraulich oder ein Betriebsgeheimnis sind und der anderen Vertragspartei als Teil des Vertrages bekannt gegeben werden (einschließlich Informationen, die im Verlaufe der Verhandlungen und Beratung über den Abschluss des Vertrages ausgetauscht werden) (i) mit dem Hinweis, dass sie vertraulich oder ein Betriebsgeheimnis sind; oder (ii) wenn sie entweder von solcher Art sind, dass eine verständige Person sie als vertraulich oder als Betriebsgeheimnis begreift. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst nicht solche Informationen, die (a) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei bereits ohne Einschränkung bekannt sind, (b) nach der Offenlegung durch die offenbarende Partei dem Empfänger durch einen Dritten, der hierzu berechtigt ist, ohne Einschränkung bekannt gegeben wurden, (c) ohne Verletzung des Vertrages öffentlich bekannt wurden oder werden oder (d) unabhängig von dem Empfänger und ohne Bezug zu den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt wurden.
14.2    Die der anderen Partei übergebenen vertraulichen Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet werden und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der zur Inanspruchnahme oder Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist und sofern diese freie Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater vertraglich durch entsprechende Vereinbarungen gebunden sind oder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind streng vertraulich zu behandeln und nur im Sinne einer Zusammenarbeit mit valantic einzusetzen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch achtzehn (18) Monate über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. 
14.3    valantic verarbeitet die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag. 


15    Abtretung, Aufrechnung

15.1    Die Abtretung von Forderungen an Dritten, die nicht verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 14, 15 AktG sind oder Factoring Dienstleistungen erbringen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
15.2    Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen. 
15.3    Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


16    Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Einvernehmliche Streitbeilegung

16.1    Es findet das Recht des Staates Anwendung, in welchem die jeweilige, vom Kunden beauftragte Gesellschaft von valantic ihren Sitz hat, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2    Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich der Gerichtsstand ausschließlich nach dem Sitz der jeweils vom Kunden beauftragten Gesellschaft von valantic. valantic ist  daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
16.3    Vor Einleitung gerichtlicher Verfahren wegen etwaiger Ansprüche gegen die andere Partei versuchen valantic und der Kunde, sämtliche Streitigkeiten zunächst einvernehmlich untereinander zu klären. Soweit die Projektleiter keine Einigung finden können, wird die Streitigkeit im Projektlenkungsausschuss behandelt. Ist ein solcher nicht gebildet oder gelingt dort keine Einigung, ist eine Eskalation zur Geschäftsführung der Parteien erforderlich.


17    Sonstiges

17.1    Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit schriftlicher oder elektronischer Unterschrift. 
17.2    Sollten einzelne Regelungen oder Bestimmungen sich als rechtsunwirksam oder nicht durchführbar erweisen oder Lücken enthalten, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen durch wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem bei Vereinbarung der jeweiligen Regelung vorhandenen Willen der Parteien am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB bleibt unberührt.


B - Ergänzende Bedingungen für valantic Standard Software (Abonnements)

1        Anwendungsbereich, Leistungsgegenstand

1.1    Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für die Nutzung von valantic Standard Software im Abonnement während der Vertragslaufzeit (nachfolgend „Software“ bzw. „Software-Abonnement“). Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A gehen die Regelungen dieses Abschnitts B vor.

2    Umfang, Dauer und Arten der Nutzung

2.1        Vorbehaltlich der Zahlung der Nutzungsgebühren hat der Kunde - gemäß dem im Vertrag festgelegten Umfang inkl. ggfs. vereinbarter Anzahl an Akten und Usern sowie Add-Ons, soweit anwendbar, und gemäß der ggfs. regelmäßig angepassten Software-Spezifikationen - das einfache, zeitlich auf die vereinbarte Nutzungsdauer beschränkte, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software und der dazugehörigen Dokumentationsunterlagen. Das umfassende Urheberrecht mit allen Rechten an Methoden, Modellen Programmen, Dokumentationen, Arbeitsergebnissen, Konzepten und sonstigen Unterlagen in Bezug auf die Software steht ausschließlich valantic zu. Der Kunde erlangt kein Eigentum an der Software. 
2.2    Das Recht zur Nutzung beinhaltet den Anspruch auf Lieferung der Software und Bereitstellung der ggfs. regelmäßig aktualisierten vorhandenen Dokumentationsunterlagen (z. B. Installationsanleitung, Beschreibung des Softwareproduktes bzw. Benutzerhandbuch oder Online-Hilfe sowie der aktuellen verbindlichen Hardware- und Softwarevoraussetzungen) sowie auf Support- und Wartungsleistungen in Bezug auf die Software und ggfs. Add-Ons („Supportleistungen“) während der Dauer der Subscription.  
2.3        Der Kunde darf keine Kopien der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anfertigen, mit der Ausnahme von Sicherheitskopien (Backup), welche gemäß der internen Backup-Strategie des Kunden oder nach dem Ablauf von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden müssen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software, Dokumentation und Teile davon Dritten zugänglich zu machen, zu vertreiben, zu übertragen oder an Dritte unterzulizenzieren, und, ohne Zustimmung von valantic, Dritten Einblick in die Unterlagen und Software zu gestatten. Die Software darf nicht durch Hinzufügen, Entfernen oder sonstiges Modifizieren von einzelnen Programmbereichen oder Funktionen verändert werden, um insbesondere es als neues Produkt zu vervielfältigen oder zu verkaufen. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, (i) den Quellcode oder die Geschäftsgeheimnisse, die in der Software oder in Teilen davon enthalten sind, zurückzubauen, zu dekompilieren oder auf andere Weise zu versuchen, diese herauszufinden, (ii) zu versuchen, die Lizenzkontroll- und Schutzmechanismen der Software zu modifizieren, zu verändern oder zu umgehen, (iii) auf die Software unter Verletzung geltender Gesetze, Verordnungen, Regeln oder Vorschriften zuzugreifen oder sie zu verwenden, (iv) auf die Software in einer Weise oder zu einem Zweck zuzugreifen oder sie zu verwenden, die/der gegen geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte Dritter verstößt oder anderweitig verletzt, (v)  Urheberrechtsvermerke oder Namen, Warenzeichen, Taglines, Dienstleistungsmarken, Hyperlinks oder andere Bezeichnungen auf Bildschirmen innerhalb der Software zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern. Zuwiderhandlungen berechtigen valantic zur fristlosen Kündigung des Vertrages ohne Entgeltminderung oder Erstattung. Weitergehende Ansprüche von valantic insbesondere wegen Schadensersatzes bleiben unberührt. 
2.4        Sofern im Vertrag ein anderes Startdatum nicht vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsrecht ab der Lieferung der Software Das Nutzungsrecht besteht gemäß den vertraglichen Bestimmungen und gegen Zahlung der im Vertrag definierten Nutzungsgebühr auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit, bis das Vertragsende erreicht ist oder der Vertrag von einer Partei gekündigt wird (Nutzungsdauer). 
2.5    valantic ist berechtigt, einmal pro Quartal - und bis zu zwölf (12) Monate nach Beendigung des Vertrages - die Einhaltung der Vertragsbestimmungen insbesondere der Nutzungsrechte zu überprüfen. valantic wird dem Kunden mit einer Frist von fünfzehn (15) Tagen schriftlich seine Absicht mitteilen, eine solche Prüfung durchzuführen. valantic kann die Prüfung selbst oder durch Dritte remote und/oder in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen, unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden. valantic wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Audittätigkeit so wenig wie möglich gestört wird.  Der Kunde verpflichtet sich, bei dem Audit valantic in angemessenem Rahmen zu unterstützen und hinreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren. Der Kunde verpflichtet sich ggfs. zu wenig bezahlte Gebühren unverzüglich nachzuentrichten. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist valantic insbesondere berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Kunde wird durch seine Mithilfe bei einem Audit entstandenen Kosten selber tragen. 
2.6    Der Kunde darf die Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Nutzungsdauer nicht weiter nutzen. Etwaig auf seinem Server installierte Software muss der Kunde deinstallieren. Nach Beendigung des Vertrags bzw. der Nutzungsdauer schließt valantic jede Haftung, welche auf der Weiternutzung der Software beruhen würde, aus. Je nach Nutzungsmodell kann valantic nach Beendigung eines Vertrags den Zugang des Kunden zur Software blockieren und nach Ablauf einer 14-Tage Frist alle Kundendaten sowie der gesamte Datenbestand des Kunden endgültig löschen. 


3    Lieferung der Software

3.1    Je nach Nutzungsmodell und Vereinbarung gilt die Lieferung (i) mit Absendung in elektronischer Form oder (ii) mit der Bereitstellung der Software zum Download oder (iii) mit der Auslieferung des Lizenzschlüssels oder (iiv) falls ausdrücklich vereinbart mit der Installation und Bereitstellung der Software als erfolgt. 


4    Nicht im Nutzungsumfang enthaltene Dienstleistungen

4.1    Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst die Bereitstellung der Software keine Dienstleistungen von valantic zur Installation, Einführungsunterstützung, Implementierung, Konfiguration, Projektmanagement oder Schulung der Kundenmitarbeiter oder Hosting.  Diese kann der Kunde ggf. - nach Absprache mit valantic - und gegen gesonderte Vergütung unter den jeweils für die Dienstleistung anwendbaren Regelungen beauftragen.


5        Kündigung

5.1        Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten (i) bei monatlichen Nutzungsgebühren zum Ende eines Kalendermonates bzw. (ii) bei jährlichen Nützungsgebühren zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich schriftlich gekündigt werden. 
5.2        Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit ohne automatische Verlängerung geschlossen, kann er vor Ende der Nutzungsdauer nicht gekündigt werden. Ist die jährliche automatische Verlängerung des Vertrags vereinbart, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten vor dem Beginn der jeweiligen Verlängerungslaufzeit ordentlich schriftlich kündigen. 


6        Gewährleistung 

6.1        valantic übernimmt gegenüber dem Kunden die Gewähr dafür, dass die Software während der vereinbarten Nutzungsdauer gemäß der Produktbeschreibung und gemäß der ggfs. mit der mit dem Kunden vereinbarten Implementierung bzw. Konfiguration ausgeführt wird. valantic übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den spezifischen Wünschen des Kunden entspricht. 
6.2        Vom Kunden angezeigte, berechtigte Mängel werden von valantic innerhalb angemessener Zeit beseitigt. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von valantic und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. valantic ist berechtigt, Nacherfüllung zunächst durch Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung (Workaround) zu leisten, die Mängel in ihren Auswirkungen zu minimieren und anschließend in angemessener Zeit vollständige Nachbesserung zu leisten. 
6.3        Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn valantic ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von valantic verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. 
6.4        Die Gewährleistungspflicht von valantic entfällt, wenn der Kunde, seine Mitarbeiter, Dritte (inkl. Subunternehmer) und/oder Nutzer (i) ohne Zustimmung von valantic die gelieferte Software oder Teile davon verändern, (ii) die Software in einer anderen als der in der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung von valantic beschriebenen empfohlenen Umgebung verwenden, (iii) Komponenten oder Dienstleistungen Dritter verwenden, welche nicht von valantic zur Verfügung gestellt werden, (iv) die Software in Abweichung von der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung und der Vertrag nutzt, und/oder (v) Viren einschleppen. 


7    Gebühren 

7.1    Der Kunde zahlt die vereinbarten Nutzungsgebühren vereinbarungsgemäß monatlich oder jährlich im Voraus ab Lieferung der Software. 
8    Wartungsleistungen
8.1        Die durch valantic während der Subscription Laufzeit zu erbringenden Wartungsleistungen betrifft nur die Software in ihrer Standardversion, ohne kundenspezifische Anpassungen. 
8.2        Soweit nichts abweichendes im Vertrag vereinbart gelten für die Wartungsleistungen die Bestimmungen von Abschnitt E Ziffer 1 bis 4 dieser AGB. 

 

C - Ergänzende Bedingungen für den Lizenzkauf von valantic Softwareprodukten 

1    Anwendungsbereich, Leistungsgegenstand

Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für den Lizenzkauf von valantic Softwareprodukten (nachfolgend „Softwareprodukte“) Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A gehen die Regelungen dieses Abschnitts C vor.


2        Umfang, Dauer und Arten der Nutzung

2.1        Vorbehaltlich der Zahlung der Lizenzgebühren hat der Kunde - gemäß dem im Vertrag festgelegten Umfang inkl. ggfs. vereinbarter Anzahl an Akten und Usern sowie Add-Ons, soweit anwendbar, und gemäß der ggfs. regelmäßig angepassten Software-Spezifikationen - das einfache, zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht zur Nutzung einer Kopie der Software und der dazugehörigen Dokumentationsunterlagen. Wenn und solange der Kunde einen bestehenden Vertrag für die Wartung der in dem Vertrag lizenzierten Software mit valantic hat, erstreckt sich das Nutzungsrecht auf weitere Versionen der Software und der Dokumentationsunterlagen, die im Rahmen des Wartungsvertrages freigegeben werden. Das Nutzungsrecht wird dem Kunden in dem im Vertrag festgelegten Umfang gewährt. Das umfassende Urheberrecht mit allen Rechten an Programmen, Dokumentationen, Modellen, Arbeitsergebnissen, Methoden, Konzepten und sonstigen Unterlagen in Bezug auf die Software steht ausschließlich valantic zu.  
2.2        Der Kunde darf keine Kopien der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anfertigen, mit der Ausnahme von Sicherheitskopien (Backup), welche gemäß der internen Backup-Strategie des Kunden oder nach dem Ablauf von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden müssen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software, Dokumentation und Teile davon an Dritte zu überlassen, zu vertreiben, zu übertragen oder unterzulizenzieren, und, ohne Zustimmung von valantic, Dritten Einblick in die Unterlagen und Software zu gestatten. Die Software darf nicht durch Hinzufügen, Entfernen oder sonstiges Modifizieren von einzelnen Programmbereichen oder Funktionen verändert werden, um es insbesondere als neues Produkt zu vervielfältigen oder zu verkaufen. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, (i) den Quellcode oder die Geschäftsgeheimnisse, die in der Software oder in Teilen davon enthalten sind, zurückzubauen, zu dekompilieren oder auf andere Weise zu versuchen, diese herauszufinden, (ii) zu versuchen, die Lizenzkontroll- und Schutzmechanismen der Software zu modifizieren, zu verändern oder zu umgehen, (iii) auf die Software unter Verletzung geltender Gesetze, Verordnungen, Regeln oder Vorschriften zuzugreifen oder sie zu verwenden, (iv) auf die Software in einer Weise oder zu einem Zweck zuzugreifen oder sie zu verwenden, die/der gegen geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte Dritter verstößt oder anderweitig verletzt, (v) Urheberrechtsvermerke oder Namen, Warenzeichen, Taglines, Dienstleistungsmarken, Hyperlinks oder andere Bezeichnungen auf Bildschirmen innerhalb der Software zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern. Zuwiderhandlungen berechtigen valantic zur fristlosen Kündigung des Vertrages ohne Entgeltminderung oder Erstattung. In einem solchen Fall darf der Kunde die Software nicht mehr nutzen. Weitergehende Ansprüche von valantic insbesondere wegen Schadensersatzes bleiben unberührt. 
2.3        Sofern im Vertrag ein anderes Startdatum nicht vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsrecht ab der Lieferung der Software. 
2.4        valantic ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages und insbesondere der Nutzungsrechte regelmäßig zu überprüfen. valantic wird dem Kunden mit einer Frist von fünfzehn (15) Tagen schriftlich seine Absicht mitteilen, eine solche Überprüfung bzw. ein Audit durchzuführen. valantic kann die Prüfung selbst oder durch Dritte remote und/oder in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen, unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden sowie unter Beachtung des Datenschutzes. valantic wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Audittätigkeit so wenig wie möglich gestört wird. Der Kunde verpflichtet sich, bei dem Audit valantic in angemessenem Rahmen zu unterstützen und hinreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren. Der Kunde verpflichtet sich ggfs. zu wenig bezahlte Gebühren unverzüglich nachzuentrichten. Der Kunde wird durch seine Mithilfe bei einem Audit entstandenen Kosten selber tragen. 


3        Lieferung der Software

3.1    Die Lieferung gilt je nach Nutzungsmodell (i) mit Absendung in elektronischer Form oder (ii) mit der Bereitstellung der Software zum Download oder (iii) mit der Auslieferung des Lizenzschlüssels oder (iv) falls ausdrücklich im Vertrag vereinbart, bei Standort Installation mit der Installation und Bereitstellung der Software als erfolgt.
4    Dienstleistungen; Implementierung; Installation
4.1        Das Recht zur Nutzung der Software beinhaltet den Anspruch auf Lieferung der Software und Bereitstellung der ggfs. regelmäßig aktualisierten vorhandenen Dokumentationsunterlagen (z. B. Installationsanleitung, Beschreibung des Softwareproduktes bzw. Benutzerhandbuch oder Online-Hilfe sowie der aktuellen verbindlichen Hardware- und Softwarevoraussetzungen). 
4.2        Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst die Bereitstellung der Software keine Dienstleistungen von valantic zur Installation, Einführungsunterstützung, Implementierung, Konfiguration, Projektmanagement oder Schulung der Kundenmitarbeiter oder Dienstleistungen im Bereich Service Levels, Support, Wartung und Hosting. Diese kann der Kunde ggf. - nach Absprache mit valantic - und gegen gesonderte Vergütung unter den jeweils für die Dienstleistung anwendbaren Regelungen beauftragen.


5    Gewährleistung 

5.1        valantic übernimmt gegenüber dem Kunden die Gewähr dafür, dass die Software gemäß der Produktbeschreibung und gemäß der ggfs. mit der mit dem Kunden vereinbarten Implementierung bzw. Konfiguration ausgeführt wird. 
5.2        valantic übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den spezifischen Wünschen des Kunden entspricht. valantic verpflichtet sich für die Dauer von zwölf (12) Monaten, auftretende Mängel innerhalb angemessener Zeit kostenlos zu beseitigen, sofern sie valantic mit genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Software. Die Gewährleistungspflicht von valantic entfällt, wenn der Kunde, seine Mitarbeiter, Dritte (inkl. Subunternehmer) und/oder Nutzer (i) ohne Zustimmung von valantic die gelieferte Software oder Teile davon verändern, (ii) die Software in einer anderen als der in der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung von valantic beschriebenen empfohlenen Umgebung verwenden, (iii) Komponenten oder Dienstleistungen Dritter verwenden, welche nicht von valantic zur Verfügung gestellt werden, (iv) die Software in Abweichung von der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung und der Vertrag nutzt, und/oder (v) Viren einschleppen.
5.3        Vom Kunden angezeigte, berechtigte Mängel werden von valantic innerhalb angemessener Zeit beseitigt. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von valantic und je nach Bedeutung des Mangels entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. valantic ist berechtigt, Nacherfüllung zunächst durch Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung (Workaround) zu leisten, um den Mangel in seinen Auswirkungen zu minimieren und anschließend in angemessener Zeit vollständige Nachbesserung zu leisten. Schlägt die Nachbesserung mindestens zwei Mal fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, so kann lediglich der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zum Rücktritt besteht nur bei erheblichen Mängeln.


6        Gebühren

6.1    Die Vergütung für die Überlassung der Software und des Nutzungsrechtes an der Software („Lizenzgebühren“) wird in dem Vertrag festgelegt. Bei dieser Vergütung handelt es sich um eine Einmalzahlung (Kaufpreis). Soweit nicht anderweitig im Vertrag vereinbart werden die Lizenzgebühren mit Lieferung der Software in Rechnung gestellt.

 

D - Ergänzende Bestimmungen für agile Softwareentwicklung und Programmierung 


1        Anwendungsbereich, Leistungsgegenstand

1.1        Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für sämtliche Leistungen von valantic im Bereich der agilen Entwicklung und agilen Programmierung von Software. Im Falle von Widersprüchen zu den Regelungen im Abschnitt A gehen die Regelungen dieses Abschnitts D vor.
1.2        valantic greift bei der Leistungserbringung auf agile Entwicklungsmethoden zurück. Soweit nicht anders im Vertrag vereinbart, wird die Leistung in aufeinanderfolgenden, kurzen Iterationen („Sprints“) nach den Vorstellungen des Kunden konzipiert, entwickelt und abgestimmt. Die vom Kunden initial geäußerten und dokumentierten groben Vorstellungen hinsichtlich agilen Softwareentwicklungs- und Programmierungsleistungen definieren lediglich einen unverbindlichen Projektrahmen („Ursprünglicher Leistungsgegenstand“). Der konkrete Leistungsgegenstand wird während der Entwicklung durch den Product Owner des Kunden fortlaufend weiter entwickelt und angepasst. 
1.3        Agile Entwicklung- und Programmierleistungen werden auf dienstvertraglicher Basis gemäß Abschnitt A Ziffer 2.1 erbracht. Die Erstellung eines Werkes durch valantic ist nicht vereinbart, insb. da der Leistungsgegenstand beim Vertragsschluss noch nicht bestimmt ist und vom Kunden jederzeit neu definiert und priorisiert werden kann. 


2        Vertretungsberechtigte Personen

2.1    In Ergänzung zur Regelung in A Ziffer 3 dieser AGB benennt der Kunde einen Product Owner, der auf operativer Ebene die verbindlichen Entscheidungen zur Projektsteuerung und zum Projektmanagement für den Kunden trifft. Der Kunde ist in Person seines Product Owners für die Projektsteuerung und das Projektmanagement verantwortlich und erteilt valantic die Weisungen zur Umsetzung der Anforderungen.  Der Kunde bevollmächtigt den Product Owner insbesondere dazu, Entscheidungen zu Änderungen oder Erweiterungen in Bezug auf den Leistungsgegenstand und die damit zusammenhängende Beauftragung von Mehraufwänden treffen zu können. 


3    Leistungserbringung, Freigabe

3.1        Der Product Owner des Kunden wird die Leistungsinhalte während der Entwicklung stetig konkretisieren und fortlaufend inklusive Änderungen im Product Backlog dokumentieren. Zum Zweck der Freigabe in sich abgeschlossener Entwicklungsleistungen findet am Ende eines jeden Sprints und vor Beginn des jeweils nächsten Sprints ein Treffen statt (Sprint Review). 
3.2        Anforderungen des Product Backlogs, die erfüllt und freigegeben sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 
3.3        Anforderungen des Product Backlogs, die vom Kunden nicht freigegeben sind oder die nicht erfüllt sind, werden in das Product Backlog wieder eingepflegt und in einem späteren Sprint umgesetzt. Sie gelten als nicht freigegeben. 
3.4        Anforderungen des Product Backlogs, die umgesetzt sind, deren Freigabe jedoch nicht dokumentiert wurden oder die nicht in das Product Backlog wieder eingepflegt wurden, gelten gleichwohl als vom Kunden verbindlich freigegeben, wenn sie vom Kunden nicht spätestens in dem auf die jeweilige Entwicklung anschließenden Sprint Review in Textform beanstandet werden. 
3.5        Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche in einem Sprint angefallenen Aufwände zu vergüten.
3.6        Der Leistungsgegenstand ist fertiggestellt, wenn das Product Backlog keine offenen, wesentlichen Anforderungen mehr enthält. valantic wird den Kunden den Kunden über die Fertigstellung des Leistungsgegenstands schriftlich informieren. 


4    Projektlaufzeit- und Aufwandschätzungen

4.1        Ggfs. angegebene Projektlaufzeit- sowie Aufwandschätzungen sind unverbindlich und werden im weiteren Verlauf der agilen Leistungen während der Sprint Phasen einvernehmlich angepasst und weiterentwickelt, da die Anforderungen des Ursprünglichen Leistungsgegenstands bei Vertragsschluss zum einen nicht konkret genug sind und zum zweiten sich während eines agilen Projektes auch stetig verändern. 


5    Leistungsänderungen

5.1        Möchte der Kunde den Leistungsgegenstand anpassen oder weiterentwickeln, werden diese Änderungen in das Product Backlog aufgenommen. In den nächsten Sprints wird die Software dann um die neuen Anforderungen erweitert bzw. verändert. 
5.2        Haben allerdings die Parteien einen Festpreis, eine verbindliche Schätzung oder einen agilen Kostendeckel vereinbart, werden diese entsprechend der Änderungswünsche im Product Backlog angepasst, soweit die zusätzliche Aufwände über den Ursprünglichen Leistungsgegenstand hinaus gehen. Dies gilt auch für mögliche Auswirkungen auf eine ggfs. verbindlich vereinbarte Projektlaufzeit. 
6        Kündigung
Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart hat der Kunde das Recht, den Vertrag über agilen Programmier- und Entwicklungsleistungen jederzeit zum Ende vom nächsten Sprint ordentlich zu kündigen. 

 

E - Wartung und Support für valantic Softwareprodukten


1        Anwendungsbereich

1.1        Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für sämtliche Leistungen von valantic im Bereich Wartung und Support von valantic Softwareprodukten. Im Falle von Widersprüchen zu Regelungen im Abschnitt A gehen die Regelungen dieses Abschnitts E vor.
1.2        Wartungsleistungen von valantic für Software von Dritten, welche dem Kunden von Drittparteien oder von valantic zur Verfügung gestellt sind, unterliegen den Regelungen dieser AGB und diesem Abschnitt E ausdrücklich nicht. 


2        Umfang der Wartungsleistungen

Soweit sich valantic zur Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen verpflichtet hat, ergeben sich die Pflichten aus dem Vertrag. Es können folgende Leistungen inkludiert sein: 
2.1        Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software auftreten oder in der zugehörigen Programmdokumentation offenkundig werden: dies wird gemäß den vertraglichen Bestimmungen durch einen telefonischen und/oder elektronischen Helpdesk erfüllt. Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insb. Patches und Service Packs). valantic übernimmt keine Verantwortung für die Behebung des Fehlers. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von valantic auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung einer neuen Version erfolgen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lösbarkeit einer Problemstellung und keinen Anspruch auf Einhaltung einer Lösungs- oder Wiederherstellungszeit. valantic schuldet lediglich die Bemühung zur Fehlerbeseitigung, da insbesondere die Möglichkeit der tatsächlichen Fehlerbeseitigung von dem beim Kunden vorgefundenen System abhängt. Eine Garantie oder eine Gewährleistung oder eine hinsichtlich der Lösbarkeit einer Problemstellung wird nicht gegeben. Der Kunde wird von valantic bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebungen unverzüglich einspielen bzw. vornehmen. 
2.2        Überlassung von Updates bzw. Upgrades der valantic Software und/oder Dokumentationsunterlagen ausschließlich nach den Nutzungsbedingungen von valantic und nach valantic Ermessen. 


3        Verfügbarkeit und Reaktionszeiten

3.1        Sofern nicht ausdrücklich anders im Vertrag vereinbart, steht valantic dem Kunden montags bis freitags von 9:00 bis 12:30 Uhr MEZ und von 13:30 bis 17:00 Uhr MEZ mit Ausnahme von an dem Standort von valantic bestehenden gesetzlichen Feiertagen zur Verfügung („Verfügbarkeitszeiten“). Verfügbarkeitszeiten gelten nicht für Fälle einer von valantic nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechung sowie Fälle höherer Gewalt, die eine komplette oder teilweise Einschränkung oder eine Einstellung des Betriebes der valantic erforderlich machen, sowie für vereinbarte Wartungsfenster für Softwareupdates.
3.2        Kontaktdaten des Helpdesks/Supportteams von valantic bekannt gegeben. Auf eine Supportanfrage des Kunden - durch dessen autorisierten Ansprechpartner - mit einem laufenden Wartungsvertrag wird valantic innerhalb der ggfs. im Vertrag vereinbarten Reaktionszeit eine Bestätigung gemäß den vertraglichen Bestimmungen senden. Die Anfrage gilt als erfolgreich abgeschlossen, sofern der Kunde innerhalb von 5 Tagen einer Mitteilung von valantic nicht widerspricht.
3.3        Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen valantic mit den Arbeiten beginnt. Die Einhaltung der ggfs. im Vertrag vereinbarten Reaktionszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Zugangsdaten und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Reaktionszeiten gelten während der Verfügbarkeitszeiten. 


4    Ausschlüsse

4.1        Sofern nicht ausdrücklich anders im Vertrag vereinbart, sind nicht Teil der Wartungsleistungen: (a) die Installation der überlassenen Software; (b) Individuelle Anpassungen, Customizing und deren Dokumentation - sowie Wartung für kundenindividuell von valantic, dem Auftraggeber oder Dritten veränderte Software; (c) Leistungen außerhalb vereinbarter Perioden der Supportbereitschaft; (d) die Beseitigung der nicht von valantic zu vertretende Fehler, insbesondere (i) falls die Software nicht unter den von valantic vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird, (ii) für Leistungen für Computerprogramme oder Teile davon, die nicht zur Software gehören, (iii) für Leistungen für die Software mit einem Release-Stand, der von valantic grundsätzlich nicht mehr gepflegt wird (iv) falls die Software durch nicht von valantic vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurden; (e) die Durchführung von Nachschulungen, die aufgrund der von valantic vorgenommenen oder veranlassten Verbesserungen notwendig werden; (f) die Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder auf eine andere Programmiersprache, sofern hierfür von valantic eine entsprechende Version angeboten wird; (g) die Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung der Software einschließlich der Weitergabe von Einsatz- und Anwendungserfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis; (h) Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; (i) Untersuchung und Analyse vor Ort sowie die Untersuchung von Sachverhalten im Datenbestand des Kunden per Fernbetreuung; (j) Probleme, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung oder mangelhafter Schulung der Mitarbeiter des Kunden auftreten. 
4.2        Soweit der Kunde diese Leistungen nach Absprache mit valantic gesondert beauftragt, sind diese nach Aufwand zu vergüten. 

5        Vertragslaufzeit, Kündigung

5.1        Sofern nicht ausdrücklich anders  im Vertrag vereinbart, ist das Vertragsverhältnis über Wartungsleistungen auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von beiden Seiten erstmalig nach zwölf (12) Monaten mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Nach Kündigung der Wartungsleistungen schließt valantic jede Haftung, welche auf der Weiternutzung der Software beruhen würde, aus ; dies gilt nicht soweit dem Kunden Gewährleistungsansprüche zustehen.
5.2        Wartungsverträge können nur bei gleichzeitigem Erwerb einer Lizenz der zu wartende Software abgeschlossen werden. Eine Wiederaufnahme eines gekündigten Wartungsvertrages ist ausgeschlossen.


6        Gebühren

6.1        Die Vergütung für die Wartungsleistungen ergibt sich aus dem Vertrag. 
6.2        Die Abrechnung einer im Vertrag vereinbarten pauschalen Vergütung erfolgt vereinbarungsgemäß monatlich oder jährlich (ggfs. anteilig beim Wartungsbeginn im laufenden Abrechnungszeitraum) im voraus.