ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (STAND: 09.2017)

  1. GELTUNGSBEREICH
  2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSGEGENSTAND
  3. ZUSAMMENARBEIT DER PARTEIEN
  4. ÄNDERUNGSWÜNSCHE
  5. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  6. RECHTE
  7. ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN VON SIEGER
  8. ABNAHME
  9. HAFTUNG
  10. HÖHERE GEWALT
  11. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
  12. BEENDIGUNG / KÜNDIGUNG
  13. SONSTIGES

1. GELTUNGSBEREICH

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der SIEGER Consulting GmbH, Gerbermühlstraße 7, 60594 Frankfurt am Main (nachfolgend „SIEGER“) einschließlich solcher aus vorvertraglichen Beziehungen, nachvertraglichen Änderungen sowie aus künftigen Geschäftsabschlüssen.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen, insbesondere Verweise auf die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn SIEGER hat diesen ausdrücklich und vorbehaltslos zugestimmt.
  3. Diese Bedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Die Angebote von SIEGER sind freibleibend, soweit sie keine Bindefrist beinhalten.
  2. Der Vertragsschluss kommt mit der Annahme eines bindenden Angebots von SIEGER durch den Auftraggeber zustande, in jedem Fall jedoch mit der widerspruchslosen Annahme einer Leistung von SIEGER. Im Fall eines freibleibenden Angebots bedarf es einer Auftragsbestätigung von SIEGER.
  3. Vertragsgegenstand sind alle Lieferungen und Leistungen, zu denen SIEGER sich gemäß dem Vertrag bei Vertragsschluss verpflichtet hat. Verweist der Vertrag ausdrücklich auf eine Spezifikation der Lieferungen bzw. Leistungen, so ist allein diese Spezifikation maßgeblich zur Bestimmung des Umfangs und Funktion dieser Lieferungen und Leistungen. Die Einhaltung bestimmter Normen oder technischer Standards ergeben sich gegebenenfalls aus dieser Spezifikation. Im Übrigen dienen technische Angaben oder Abbildungen lediglich der Erläuterung des Vertragsgegenstandes uns sind weder verbindlich noch stellen diese Beschaffenheitsangaben oder zugesicherte Eigenschaften dar, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird.
  4. Änderungen, Ergänzungen oder tiefergehende Definierung des Lieferungs- bzw. Leistungsumfangs erfordern eine Änderung der Spezifikation im Wege des Änderungsverfahrens oder als zusätzliche Beauftragung.
  5. Bei Leistungen im Bereich der Konzeption, Projektleitung, Beratung, Implementierung von Software, sowie sonstige ähnliche Leistungen hat der Auftraggeber eventuell hierfür benötigte Software auf eigene Kosten und im benötigten Umfang stets vorzuhalten.

3. ZUSAMMENARBEIT DER PARTEIEN

  1. Die Parteien sind verpflichtet jeweils einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter zu benennen, der notwendige Auskünfte erteilen und verbindliche Entscheidungen zeitnah bzw. innerhalb des dafür eingeplanten Zeitrahmens treffen kann um Verzögerungen und Aufwandserhöhungen zu vermeiden. Verbindliche fachliche und technische Anweisungen des Auftraggebers an SIEGER erfolgen ausschließlich über diesen Ansprechpartner.
  2. Die Parteien bleiben während der Leistungserbringung ihrem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden. Dem jeweiligen Arbeitgeber obliegt die Steuerung, Auswahl und arbeitsrechtliche Zuständigkeit. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind einzuhalten, insbesondere werden die Parteien Abweichungen von der Regelarbeitszeit (Überschreitung einer 40 Stunden-Woche) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab gesondert vereinbaren. Entsprechendes gilt für von SIEGER eingesetzten Subunternehmern.
  3. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass die benötigten Unterlagen, Zugänge, Zutritte, Räumlichkeiten, eigene tägliche Datensicherung, Systemvoraussetzungen und Arbeitsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail, Software) ohne besondere Anforderung rechtzeitig vorliegen, Informationen erteilt werden und SIEGER über alle für die Ausführung des Vertrags bedeutenden Umstände in Kenntnis gesetzt wird. Von SIEGER erbrachte Lieferungen und Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des Auftraggebers bestehende Abweichungen sind SIEGER unverzüglich in Textform mitzuteilen.

4.  ÄNDERUNGSWÜNSCHE

  1. Der Auftraggeber kann jederzeit nach Beginn eines Projektes in Textform Änderungen der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen, Termine, Methodik, des Detailierungsgrades usw. sowie zusätzliche Lieferungen bzw. Leistungen vorschlagen. Handelt es sich um geringfügige Änderungen, die innerhalb von einer Stunde geprüft und umgesetzt werden können, so kann SIEGER von den nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer absehen.
  2. SIEGER prüft, in welchem Umfang der Vorschlag voraussichtlich Auswirkungen auf die beauftragten Leistungen, vereinbarten Termine, Aufwände und/oder Abnahmekriterien haben wird. Stellt SIEGER fest, dass der Umfang der Prüfung zu einer Verzögerung oder Störung der laufenden Tätigkeiten führen wird, weist SIEGER den Auftraggeber darauf hin. Über eine mögliche Unterbrechung ist zeitnah zu entscheiden, um die weitere Prüfung zu ermöglichen, ansonsten endet das Verfahren nach dieser Ziffer.
  3. SIEGER wird den Auftraggeber nach Prüfung des Vorschlags mögliche Auswirkungen und die Umsetzbarkeit detailliert darlegen. Entscheidet der Auftraggeber auf dieser Grundlage fortzufahren, so werden die Inhalte dem Vertrag als Vertragsänderung beigefügt und umgesetzt. Entscheidet der Auftraggeber, das Projekt zu beenden oder zu pausieren, so gelten die Regelungen zur Kündigung entsprechend.

5.  PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Ist im Vertrag keine ausdrückliche Vergütung vereinbart, so findet die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste von SIEGER Anwendung.
  2. Erbringt SIEGER Leistungen nach Aufwand basierend auf Personentagen, so enthält ein Personentag acht Arbeitsstunden, wobei längere oder kürzere an einem Kalendertag geleisteten Zeiten anteilig pro begonnene Viertelstunde zusätzlich bzw. weniger vergütet werden.
  3. Bei der Erbringung von Lieferungen bzw. Leistungen am Sitz des Auftraggebers oder an einem von ihm bestimmten anderen Ort („Vor Ort Tag“) trägt der Auftraggeber die ab Sitz von SIEGER entstehenden Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen sowie durch Reisezeiten entstehenden Aufwände auf Basis des geltenden Personentagessatzes, sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen wird.
  4. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  6. SIEGER stellt nach Aufwand geleisteten Lieferungen und Leistungen monatlich nachschüssig basierend auf den erfassten Leistungszeiten in Rechnung. Die erfassten Leistungszeiten gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung dieser Zeiten an den Auftraggeber von diesem schriftlich widersprochen wird.
  7. Erbringt SIEGER Leistungen auf Basis vereinbarter Meilensteine oder Zahlungspläne, so sind diese zur Bestimmung der Fälligkeit maßgeblich.
  8. Rechnungen sind vierzehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig.

6.   RECHTE

  1. SIEGER räumt dem Auftraggeber mit vollständiger und vorbehaltloser Zahlung der vereinbarten Vergütung die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags neu (ohne Einsatz von bei SIEGER vorbestehenden Rechten) entwickelten Rechte zu den internen Betriebszwecken des Auftraggebers ein. Im Übrigen verbleiben alle Eigentumsrechte und sonstige Rechte bei SIEGER.
  2. Sofern hierauf ausdrücklich hingewiesen wird, räumt SIEGER dem Auftraggeber an Rechten, die bereits bei Vertragsschluss bestanden oder unabhängig von der Erfüllung des Vertrages im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bei SIEGER entstanden sind, mit vollständiger und vorbehaltloser Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, dieses auf sämtliche Nutzungsarten zu internen Zwecken des Auftraggebers zu nutzen.

7.   ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN VON SIEGER

Bei Dienstleistungen:

  1. SIEGER sichert zu, dass die von ihr erbrachten Dienstleistungen von fachlich qualifiziertem Personal mit der gebotenen Sorgfalt nach dem aktuellen Stand er Technik erbracht werden.
  2. Im Fall von Schadens-und/oder Aufwendungsersatzansprüche wird auf Ziffer 9 („Haftung“) verwiesen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nach den Regeln der §§611 ff BGB keine Gewährleistungsansprüche im Fall von Dienstleistungen (z.B. Beratung, Unterstützung, Schulungen usw.) bestehen. SIEGER gewährt solche Ansprüche auch nicht vertraglich, es sei denn modifizierte Gewährleistungsrechte wurden ausdrücklich angeboten und vom Auftraggeber angenommen.

Bei Werkleistungen:

  1. SIEGER gewährleistet für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme, dass die von ihr erbrachten Werkleistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder Tauglichkeit für den nach der Spezifikation vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Falls keine Spezifikation vereinbart wurde, ist der gewöhnliche Gebrauch maßgeblich. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt SIEGER keine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit.
  2. Keine Mängel sind lediglich unwesentliche Abweichungen von der Spezifikation, die die Hauptfunktionen der schriftlich vereinbarten Funktionalität der Lieferungen bzw. Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von SIEGER erbrachten Lieferungen und Leistungen umgehend zu prüfen. Treten Mängel auf, so hat der Auftraggeber diese unverzüglich in Textform SIEGER mitzuteilen und dabei den Mangel und Begleitumstände so genau wie möglich zu beschreiben. Die von SIEGER zur Behebung benötigten Informationen und Unterlagen stellt der Auftraggeber SIEGER zur Verfügung.
  4. Liegt ein Mangel vor, so wird SIEGER den Mangel nach ihrer Wahl beseitigen oder durch Überlassung einer mangelfreien Leistung beheben. Die Überlassung einer zumutbaren Umgehungsmöglichkeit (workaround) reicht für die Behebung eines Mangels aus, sofern der Mangel sich dadurch nicht mehr auswirkt.
  5. Gelingt die Nacherfüllung SIEGER endgültig nicht, obwohl der Auftraggeber ausreichend Gelegenheit dazu geboten hat (insbesondere eine angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen gesetzt hat), kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern, zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz von vergeblichen Aufwendungen verlangen. Hinsichtlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wird auf Ziffer 9 („Haftung“) verwiesen; weitergehende Ansprüche wegen des Mangels sind ausgeschlossen.
  6. Liegt in Folge einer Überprüfung des gemeldeten Mangels tatsächlich kein Mangel nach diesem Vertrag vor (z.B. Fehler in Fremdlösungen oder Einwirkung des Auftraggebers), kann sich SIEGER entstandene Aufwände und Kosten auf Basis der aktuellen Preisliste abrechnen.

8.  ABNAHME

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erbrachte Werkleistungen, die von SIEGER als Abnahmebereit gemeldet wurden, unverzüglich (soweit keine längere Frist vereinbart wurde innerhalb von fünf Werktagen) entweder durch Erklärung in Textform, ansonsten durch die Erstellung und Unterzeichnung eines Abnahme-protokolls abzunehmen, wenn keine wesentliche Abweichung von der für diese Werkleistungen vereinbarten Spezifikation vorliegt und damit die Abnahmekriterien erfüllt sind.
  2. Liegen wesentliche Abweichungen vor, wird SIEGER diese in einer für sie angemessenen Frist beheben und erneut zur Abnahme melden. Bleibt auch diese erfolglos, steht dem Auftraggeber die Rechte aus Ziffer 7.7 zu.
  3. Verstreicht eine Abnahmefrist ohne, dass der Auftraggeber einen Mangel gemeldet hat oder arbeitet der Auftraggeber mit den Leistungen im Produktivbetrieb, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Separat abgenommene Teile eines Projekts bedürfen keine Gesamtabnahme.

9.  HAFTUNG

  1. Bei Personenschäden haftet SIEGER unbeschränkt.
  2. Für sonstige Schäden haftet SIEGER nur, wenn der Schaden von SIEGER, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. SIEGER haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) oder der Verletzung einer vereinbarten Beschaffenheit, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung von SIEGER insbesondere für indirekte und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen etc., ist ausgeschlossen.
  3. Erstellt SIEGER Software für den Auftraggeber, haftet SIEGER dann nicht für deren Funktionsfähigkeit, wenn und soweit diese im Quellcode (source code) übergeben worden ist und der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen an der Software vorgenommen hat. In diesen Fällen besteht keine Gewährleistungspflicht für Mängel, die auf solchen Änderungen beruhen.
  4. SIEGER haftet nicht für Leistungen, die Dritte für den Auftraggeber erbringen. Dies gilt nicht, wenn SIEGER Dritte als Subunternehmer einsetzt.
  5. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Erbringung der letzten Lieferung bzw. Leistung bzw., sofern eine Abnahme vereinbart war, ab Abnahme.
  6. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für das arglistige Verschweigen von Fehlern und für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie aufgrund eventueller anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10.  HÖHERE GEWALT

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die SIEGER die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z.B. Streik, Aussperrung – hat SIEGER Verzögerungen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. SIEGER braucht die Lieferung bzw. Leistung während der Dauer des Ereignisses nicht zu erbringen.
  2. Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage an und ist die weitere Ausführung unmöglich, sind die Parteien berechtigt, die Vereinbarung schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Lieferungen bzw. Leistungen sind anteilig zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlos-sen.

11.  GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ

  1. Die Parteien verpflichten sich alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind jedoch keine Informationen, die der anderen Partei bereits bekannt waren, öffentlich bekannt waren oder ohne Zutun der empfangenden Partei bekannt werden, von der empfangenden Partei eigenständig entwickelt wurden oder solche, die auf Basis eines Gesetzes oder Urteils bekannt werden.
  2. Die jeweilig offenbarende Partei bleibt Eigentümer der offenbarten Informationen.
  3. Soweit sich unter vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, gelten für die Verwendung dieser darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere werden die Parteien die gesetzlich vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren bzw. aufrechterhalten. Die Mitarbeiter von SIEGER sind bereits gemäß §5 BDSG auf Datenschutz verpflichtet.
  4. Die Parteien verpflichten sich die vertraulichen Informationen nur solchen Personen zukommen zu lassen, die selbst zur Geheimhaltung verpflichtet sind und mit der Vertragsdurchführung betraut sind.
  5. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.

12.  BEENDIGUNG / KÜNDIGUNG

  1. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung bzw. die automatische Beendigung ergibt sich aus dem Vertrag. Ist der Vertrag auf unbestimmte Laufzeit geschlossen, ist jede der Parteien berechtigt, die Vereinbarung unter Beachtung einer dreimonatigen Frist zum Monatsende zu kündigen.
  2. Das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Für Kündigungen gilt die Schriftform.
  4. Im Fall einer Kündigung oder sonstigen vorzeitige Beendigung des Vertrags zahlt der Auftraggeber an SIEGER die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen zuzüglich Nebenkosten sowie die bereits für die nächsten 4 Wochen geplanten bzw. abgerufenen Leistungen. Die durch die vorzeitige Kündigung bzw. Beendigung auf Seiten von SIEGER entstehenden Ersparnisse werden in Abzug gebracht.

13.  SONSTIGES

  1. Soweit vorstehend nichts Anderes geregelt ist, bedürfen der Vertrag und seine Änderungen sowie alle relevanten Erklärungen, Dokumentationen und Mitteilungen der Schriftform.
  2. SIEGER ist berechtigt Subunternehmer einzusetzen sofern diese einer entsprechend strengen Verpflichtung wie in diesem Vertrag enthalten unterliegen.
  3. SIEGER darf die mit dem Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung mündlich nennen sowie in einer Referenzliste führen. Weitergehende Angaben werden nur infolge einer Abstimmung mit dem Auftraggeber veröffentlicht.
  4. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort werden der jeweilige Sitz der SIEGER vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen sowie der Vertrag insgesamt wirksam. Die Parteien sind verpflichtet die ungültige bzw. undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt bei Lücken entsprechend.